Die Auswirkungen einer neuen Regel betreffen die Kommunen und Kirchen in ihrem wirtschaftlichen Handeln: Was früher umsatzsteuerfrei war, kann in Zukunft umsatzsteuerpflichtig sein. Die Rede ist von der Neuregelung des §2b UstG, die zum 1.1.2017 in Kraft getreten ist und ab dem 1.1.2021 ausnahmslos für alle steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen gilt.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer. Auch Leistungen, die auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z.B. Satzung und/oder Verwaltungsakt) erbracht werden, jedoch keinem generellen Marktausschluss unterliegen, können künftig einer Besteuerung unterliegen.
Wir empfehlen daher unseren Kunden, sich frühzeitig mit dem Thema zu beschäftigen, da die Recherche und Überprüfung aller Verträge sehr viel Zeit in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus ist es wichtig, entsprechendes Know-how in der Kommune bzw. kirchlichen Einrichtung aufzubauen.
Unterstützung für die Umsetzung der neuen Richtlinie bieten wir mit unserer Lösung Infoma newsystem Zentrale Vertragsverwaltung und unserem Beratungsangebot. Das integrierte Modul übernimmt das effiziente Vertragsmanagement mit zentraler oder dezentraler Pflege und vereinigt alle Verträge in einem zentralen Verzeichnis, gibt einen Überblick über die zu zahlenden Beträge, dem Vertrag zugeordnete Dokumente und über anstehende Fristen. Der Vorteil: Die Vertragsdaten stehen zentral zur Verfügung, aber mit der Möglichkeit der dezentralen Verwaltung, z.B. in Fachämtern.
Ziel ist es, unseren Kunden das Thema Umsatzsteuer und die damit verbundene Verantwortung verständlich zu machen – denn Fehler im Bereich der Mehrwertsteuer können weitreichende Folgen haben.